Häufig gestellte Fragen zu beglaubigten Übersetzungen
Ja, seit der Eintragung ins Verzeichnis beeidigter Dolmetscher und Übersetzer bin ich neben kommerziellen Übersetzungen gemäß Gewerbegesetz auch zur Ausführung von amtlich beglaubigten Übersetzungen (Gerichtsübersetzungen) gemäß Gesetz Nr. 354/2019 GesSlg. berechtigt. Ich bin eine vom tschechischen Staat autorisierte Person für Übersetzungen aus der deutschen/tschechischen / in die deutsche/tschechische Sprache sowie für die Bestätigung, dass die Vorlage mit dieser Übersetzung inhaltlich übereinstimmt.
Der Bestätigungsvermerk (nach Verordnung Nr. 506/2020 GesSlg.) befindet sich am Ende der beglaubigten Übersetzung. Er ist mit dem Übersetzersiegel (Stempel) und/oder der (elektronischen) Unterschrift bestätigt und ist eine einer amtlichen Beglaubigung gleichgestellte schriftliche Erklärung des Übersetzers, dass der übersetzte Text inhaltlich mit dem Text in der verbundenen Vorlage (Originalurkunde oder ihre Kopie) übereinstimmt. Ich stelle den Bestätigungsvermerk in der Regel zweisprachig (Deutsch, Tschechisch) aus.
Es ist zu unterscheiden zwischen der beglaubigten (amtlich bestätigten) Übersetzung, die ich in meiner Funktion als beeidigter Übersetzer anbiete, und der Beglaubigung der Kopie (Vidimation), die genauso wie die Beglaubigung der Unterschrift (Legalisation) in der Tschechischen Republik Notare, Regionen- oder Gemeindeämter sowie CzechPoints, z. B. in den Filialen der Tschechischen Post, bzw. im Ausland ähnliche Stellen anbieten. Aus einer so beglaubigten Kopie, also einschließlich des Beglaubigungsstempels, kann ich im Anschluss eine beglaubigte Übersetzung anfertigen.
Der Übersetzer prüft nicht die Echtheit der zu übersetzenden Urkunde. Er ist auch nicht für ihre inhaltliche Richtigkeit verantwortlich. Er prüft lediglich die inhaltliche Übereinstimmung der von ihm erstellten Übersetzung mit dem verbundenen Ausgangstext.
Nein. Sie können genauso eine beglaubigte Kopie oder einfache Kopie zur Übersetzung vorlegen.
Hinweis: Eine beglaubigte Übersetzung, die mit einer einfachen Kopie einer amtlichen Urkunde verbunden ist, ist begrenzt verwendbar: aus diesem Gesamten kann im Weiteren keine beglaubigte Kopie erstellt werden.
Hinsichtlich der Ausführung der Übersetzung an sich keinen, beide Typen bearbeite ich »mit fachkundiger Sorgfalt, unabhängig, unparteiisch«. Das Gesetz legt aber zusätzliche Anforderungen an die Ausführung der beglaubigten elektronischen sowie Urkundenübersetzung fest: Einbindung oder Verbindung mit dem Original oder der Kopie der Urkunde, Versehen mit dem Bestätigungsvermerk, in dem ich erkläre, dass die Übersetzung inhaltlich mit der Vorlage übereinstimmt, Übersetzersiegel (Stempelabdruck) und Unterschrift.
Bei der elektronischen Form ist die Übersetzung mit der elektronischen Signatur des Gerichtsübersetzers und einem elektronischen Zeitstempel versehen. Des Weiteren bin ich verpflichtet, jede angefertigte Urkundenübersetzung online zu erfassen.
In der Regel müssen nur Übersetzungen jener Dokumente, die Sie für amtliche Handlungen benötigen, im Verkehr mit Behörden, Versicherungen, Banken, Bildungsanstalten und dgl., mit dem Bestätigungsvermerk des Gerichtsübersetzers versehen sein. Beispiele: Zeugnis, Geburtsurkunde, Registerauszug, Arztbrief. Wenn diese Dokumente keinen amtlichen Stellen vorgelegt werden, ist eine beglaubigte Übersetzung in der Regel nicht erforderlich.
Ja. Das Gesetz ermöglicht sowohl die klassische Urkundenform der beglaubigten Übersetzung, als auch die elektronische Form. Die Übersetzung ist dann mit der Vorlage in einer Datei zusammengebunden, mit dem Bestätigungsvermerk, der elektronischen Signatur des Gerichtsübersetzers und dem Zeitstempel versehen.
Im Internet im Verzeichnis Sachverständiger, Dolmetscher und Übersetzer auf der Website des Justizministeriums der Tschechischen Republik in der Agenda Tlumočníci a překladatelé (= Dolmetscher und Übersetzer): Im Formular anklicken: Typ záznamu (= Eintragungstyp) Soudní překladatel (Gerichtsübersetzer),
unter Jazyk (= Sprache) NĚMECKÝ (= Deutsch) und unter Soudní kraj (= Gerichtsbezirk) Severomoravský auswählen und Vyhledat (= Suchen) anklicken. Oder direkt in Fulltextové vyhledávání (= Volltextsuche) meinen Nachnamen Sochorek eingeben und Vyhledat anklicken.
Das Gesetzt legt die Verschwiegenheitspflicht fest (§ 20). Ich bin verpflichtet, »Verschwiegenheit über alle Tatsachen, über die ich im Zusammenhang mit der Leistung meiner (...) Tätigkeit erfahren habe, zu wahren, und zwar auch nach ihrem Abschluss.« Sollte ich diese Informationen weitergeben, würde es sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln, die mit einer Geldbuße von bis zu 300 000 CZK (ca. 12 000 EUR) geahndet wird. Ein eventueller Schadenersatz ist davon selbstverständlich unberührt.
Die beeidigte Übersetzung wird nach der Anzahl angefangener sog. Normseiten des Zieltextes mit 1800 Textzeichen einschl. Leerzeichen (§ 3 Abs. 2 Verordnung Nr. 507/2020 GesSlg.) abgerechnet. Berücksichtigt werden die Schwierigkeit und das Maß an Fachkenntnissen bei ihrer Ausführung.
Als Gerichtsübersetzer bin ich lediglich für die deutsche und tschechische Sprache eingetragen. Das Gesetz lässt nicht zu, dass ich eine beglaubigte Übersetzung in einer anderen Sprache anfertige: »[Der Gerichtsübersetzer] ist verpflichtet, die [Übersetzer-]Tätigkeit nur in jener Sprache zu leisten, für die er über die Berechtigung zur Ausführung der [Übersetzer-]Tätigkeit verfügt (…).« (§ 4 Abs. 1). Sonst würde ich eine Ordnungswidrigkeit begehen, die mit einer Geldbuße von bis zu 300 000 CZK (ca. 12 000 EUR) geahndet wird. Sie können mich aber selbstverständlich mit einer nichtamtlichen Übersetzung aus dem Niederländischen oder Slowakischen beauftragen (ohne runden Stempel).
Abgesehen davon wird eine beglaubigte Übersetzung ins Tschechische von Behörden in der Slowakei aufgrund eines internationalen Abkommens anerkannt.
Ich bin im Verzeichnis beeidigter Dolmetscher und Übersetzer als Gerichtsübersetzer eingetragen. Das Gesetz lässt nicht zu, auch Rechtshandlungen eines Gerichtsdolmetschers zu vollziehen: »Die Dolmetschertätigkeit darf ein Gerichtsdolmetscher ausüben. Die Übersetzertätigkeit darf ein Gerichtsübersetzer ausüben.« (§ 2 Abs. 1–2). Es würde sich sonst um eine Ordnungswidrigkeit handeln, die mit einer Geldbuße von bis zu 300 000 CZK (12 000 EUR) geahndet wird. Sie dürfen mich aber selbstverständlich für nichtamtliches Dolmetschen engagieren.
Das Gesetz schließt diese Möglichkeit aus. Der beeidigte Übersetzer als staatlich autorisierte Person, die vorgeschriebene Qualifikationskriterien erfüllt und entsprechende Prüfungen abgelegt hat, muss seine Tätigkeit selbstständig ausüben: »[Der Gerichtsübersetzer] leistet die [Übersetzer-]Tätigkeit selbstständig.« (§ 4 Abs. 2). Sonst würde er eine Ordnungswidrigkeit begehen, die mit einer Geldbuße von bis zu 300 000 CZK (ca. 12 000 EUR) geahndet wird.
Ja. Abgesehen davon, dass wir uns die Unterlagen wahrscheinlich nicht persönlich übergeben, sondern per Post zusenden werden, ist Ihr Wohnort kein Ausschlusskriterium.
Ich kann sie sehr wohl übersetzen. Da ich nichtsdestoweniger ein Gerichtsübersetzer bin, der im Verzeichnis beeidigter Dolmetscher und Übersetzer in der Tschechischen Republik eingetragen ist, hauptsächlich für den Bedarf hiesiger Staatsorgane, stellt sich die Frage der Bedingungen für die Anerkennung meiner beglaubigten Übersetzung durch die ausländischen Organe. Die können sich von Staat zu Staat ansatzweise und von Behörde zu Behörde spezifisch unterscheiden. Beachten Sie daher bitte die Antworten auf die nächsten Fragen und wenden Sie sich direkt an die ausländische Behörde bezüglich konkreter Bedingungen.
Die Urkunde wird beispielsweise noch vor der beglaubigten Übersetzung mit einer Apostille versehen sein müssen (siehe Antwort auf die nächste Frage). Wenn die ausländische Behörde auf solchen Urkunden auch die Beglaubigung des Stempels und der Unterschrift auf dem Bestätigungsvermerk fordern wird, kann es vorkommen, dass diese Beglaubigung vor einem Notar erfolgen und zusätzlich apostilliert werden muss. Diese notarielle Beurkundung und die zweite Apostille werden eventuell auch noch übersetzt werden müssen.
Erkundigen Sie sich bitte vorab nach den Bedingungen und vermeiden Sie dadurch eventuelle Mehrkosten, falls Sie sich schließlich noch an einen beeidigten Übersetzer im Ausland wenden müssten.
Es handelt sich um einen Vermerk, mit dem eine amtliche Urkunde versehen wird. Damit wird die Echtheit dieser Urkunde, des Stempels und der Unterschrift darauf beglaubigt. Damit werden öffentliche Urkunden vermerkt, die durch Behörden in einem anderen Mitgliedsstaat des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Haager Übereinkommen 1961 – Bundesgesetzblatt 22/1965) anerkannt werden sollen.
Die Apostille wird auf die Urkunde durch die Behörden des Staates angebracht, in dem die Urkunde ausgestellt wurde. In der Tschechischen Republik sind es das Justizministerium, Außenministerium sowie die Notarkammern. Die von ihnen ausgestellte Apostille ist in tschechischer Sprache. Die Urkunde, die amtlich in eine andere Sprache übersetzt wird, muss daher zuerst mit der Apostille versehen werden, und erst nachher wird ihre Übersetzung angefertigt.
Ja. Sie muss allerdings wegen der Anerkennung durch die tschechischen Behörden im ausstellenden Staat eventuell mit einer Apostille beglaubigt werden müssen, bevor sie übersetzt wird.
Das gilt nicht für öffentliche Urkunden aus Österreich, mit dem ein ein bilateraler Vertrag vom 11.08.1962 (BGBl. 84/1962) unterzeichnet ist, deren beglaubigte Übersetzung wird also direkt anerkannt.
Ein Abkommen mit der Schweiz vom 21.12.1926 hat dieselbe Auswirkung, allerdings nur bezogen auf Urkunden von Gerichten und von in der Beilage des Abkommens taxativ genannten Verwaltungsbehörden.
Die Apostillepflicht gilt des Weiteren nicht für Dokumente aus Belgien (Deutschsprachige Gemeinschaft) und Italien (Südtirol), allerdings nur bezogen auf internationale juristische Zusammenarbeit.
Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates brauchen des Weiteren bestimmte öffentliche Personenstandsurkunden aus EU-Ländern keine Apostille (Urkunden, mit denen Geburt, Tod, Name, Wohn- und Aufenthaltsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Schließung und -Scheidung der Ehe und eingetragenen Partnerschaft, Elternschaft, Adoption, Straflosigkeit im Inland, Tatsache, dass eine Person am Leben ist, bescheinigt wird).
Für andere öffentliche Urkunden aus den EU-Staaten einschl. Deutschland und Luxemburg, Belgien und Italien sowie für sämtliche Urkunden aus Liechtenstein gilt, dass sie apostilliert werden müssen, bevor sie amtlich übersetzt werden, sofern sie tschechischen Behörden oder Gerichten vorzulegen sind.
Ich empfehle Ihnen dringend, sich vorher konkret zu erkundigen, welche Anforderungen an die Beglaubigungsform die Behörde hat, der die übersetzte Urkunde vorgelegt werden soll.
Auf Gesetzesgrundlage (§ 28 Gesetz Nr. 354/2019 GesSlg.) bin ich verpflichtet, jede beglaubigte Übersetzung im Informationssystem der öffentlichen Verwaltung zu erfassen (Verzeichnis der Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen, dessen Verantwortlicher im Sinne der DSGVO das Justizministerium der Tschechischen Republik ist). Den Umfang dieser Eintragung bestimmt die Anlage 3 der Bekanntmachung Nr. 506/2020 GesSlg. Bei der Erfassung der Bezeichnung des Auftraggebers werden folgende Personendaten eingetragen, die im nicht öffentlichen Teil des Verzeichnisses geführt werden:
- Name bzw. Namen und Nachname, Geburtsdatum oder Identifikationsnummer der Person und Wohnort oder Sitz, sofern der Dolmetscher oder Übersetzer eine natürliche Person erfasst.
- Name, Identifikationsnummer der Person und Sitz, sofern der Dolmetscher oder Übersetzer eine juristische Person oder ein Staatsorgan erfasst.