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Tschechisches Handelsgesetzbuch
(Ges. Nr. 513/1991 Slg. im Wortlaut der Ges. Nr. 264/1992 Slg., Ges. Nr. 591/1992 Slg., Ges. Nr. 600/1992, Ges. Nr. 286/1993 Slg., Ges. Nr. 156/1994 Slg., Ges. Nr. 84/1995 Slg., Ges. Nr. 94/1996 Slg., Ges. Nr. 142/1996 Slg., Ges. Nr. 77/1997 Slg., Ges. Nr. 15/1998 Slg. und Gesetzes Nr. 165/1998 Slg.)
Bestimmungen über den Vorvertrag
(§§ 289–292)
(…)
Vorvertrag
§ 289
Grundlegende Bestimmungen
(1) In einem Vorvertrag verpflichtet sich eine oder beide Vertragsparteien, innerhalb einer festgelegten Frist einen zukünftigen Vertrag mit einem Leistungsgegenstand abzuschließen, welcher wenigstens auf eine allgemeine Weise festgelegt ist.
(2) Der Vorvertrag erfordert die schriftliche Form.
§ 290
(1) Die verpflichtete Partei ist verpflichtet, den Vertrag ohne unnötigen Aufschub abzuschließen, nachdem sie dazu von der berechtigten Partei in Übereinstimmung mit dem Vorvertrag aufgefordert wurde.
(2) Falls die verpflichtete Partei ihre Verpflichtung, den Vertrag gemäß Absatz 1 abzuschließen, nicht erfüllt, kann die berechtigte Partei fordern, dass der Vertragsinhalt vom Gericht oder von einer im Vorvertrag bestimmten Person bestimmt wird, oder sie kann den Ersatz des Schadens fordern, der durch die Verletzung der Verpflichtung zum Vertragsabschluss verursacht wurde. Die berechtigte Partei kann einen Schadenersatzanspruch neben der Festlegung des Vertragsinhalts nur in dem Fall geltend machen, wenn die verpflichtete Partei es unberechtigterweise ablehnte, über den Vertragsabschluss zu verhandeln.
§ 291
Die Bestimmungen § 290 und § 292 Abs. 1 und 2 werden angemessen angewendet auch auf eine schriftliche Vereinbarung der Parteien darüber, dass der abgeschlossene Vertrag noch um die Regelung von bestimmten Fragen ergänzt wird, falls der fehlende Inhalt des Vertrages gemäß dieser Vereinbarung vom Gericht bestimmt werden soll oder von einer anderen Person, die von den Parteien für den Fall bestimmt wurde, dass es zu keiner Vereinbarung zwischen den Parteien käme. Die Verpflichtung, den fehlenden Vertragsinhalt zu ergänzen, kann eine oder beide Parteien übernehmen; im Zweifelsfall wird angenommen, dass die Verpflichtung für beide Parteien entstanden ist.
§ 292
(1) Der Vertragsinhalt wird nach dem Zweck bestimmt, der offensichtlich mit dem Abschluss des Vorvertrages verfolgt wurde, wobei die Umstände, bei denen der Vorvertrag abgeschlossen wurde, sowie der Grundsatz des redlichen Handelsverkehrs berücksichtigt werden.
(2) Das Recht auf die Bestimmung vom Inhalt des zukünftigen Vertrages vom Gericht oder von der im Vorvertrag bestimmten Person, sowie der Schadenersatzanspruch gemäß § 290 Abs. 2, verjähren nach dem Ablauf eines Jahres ab dem Tag, an dem die berechtigte Partei die verpflichtete Partei zum Vertragsabschluss gemäß § 290 Abs. 1 aufforderte, sobald im Vorvertrag keine andere Frist vereinbart wurde. Die vereinbarte Frist darf jedoch nicht länger sein als die Verjährungsfrist, die sich aus dem § 391 ff. dieses Gesetzes ergibt.
(3) Die Verpflichtung, den zukünftigen Vertrag abzuschließen, erlischt, wenn die berechtigte Partei die verpflichtete Partei zur Erfüllung dieser Verpflichtung nicht innerhalb der Frist auffordert, die im Vorvertrag festgelegt ist.
(4) Die Verpflichtung, den fehlenden Inhalt des Vertrages zu ergänzen, erlischt, wenn die berechtigte Partei die verpflichtete Partei zur Erfüllung dieser Verpflichtung nicht innerhalb der Frist auffordert, die in der Vereinbarung über die Ergänzung des Vertragsinhalts (§ 291) festgelegt ist, ansonsten innerhalb eines Jahres ab dem Abschluss dieser Vereinbarung.
(5) Die Verpflichtung, den zukünftigen Vertrag abzuschließen oder fehlenden Vertragsinhalt zu ergänzen, erlischt ebenfalls, wenn die Umstände, von denen die Parteien offensichtlich bei der Entstehung dieser Verpflichtung ausgingen, sich dermaßen geändert haben, dass von der verpflichteten Partei nicht vernünftigerweise gefordert werden kann, dass sie den Vertrag abschließt. Zum Erlöschen kommt es jedoch nur, wenn die verpflichtete Partei diese Änderung der Umstände ohne unnötigen Aufschub der berechtigten Partei mitteilte.
(…)
- Übersetzung aus dem Tschechischen: © Radim Sochorek
- Foto: Thomas Griggs, Unsplash
Für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Gesetzestexte übernehme ich keine Gewähr. Rechtlich verbindlich sind die Originalfassungen, wie sie in den entsprechenden amtlichen Gesetzesausgaben erscheinen.