Übersetzungen von juristischen Texten wie Verträgen oder Vorschriften bilden einen großen Prozentsatz meiner Aufträge. Nutzen Sie meine langfristigen Erfahrungen und in Kursen an der Juristischen Fakultät der Masaryk-Universität in Brünn erworbenen Kenntnisse. Überzeugen Sie sich von meiner Arbeit: Als Referenz-Textproben von juristischen Übersetzungen veröffentliche ich ausgewählte Passagen von Gesetzen in meiner Übersetzung.
Gesetz Nr. 634/1992 Slg.
über den Verbraucherschutz
im Wortlaut des Ges. Nr. 217/1993 Slg., Ges. Nr. 40/1995 Slg., Ges. Nr. 104/1995 Slg., Ges. Nr. 110/1997 Slg., Ges. Nr. 356/1999 Slg., Ges. Nr. 64/2000 Slg., Ges. Nr. 145/2000 Slg. und Ges. Nr. 258/2000 Slg.
Die Föderale Versammlung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:
ERSTER TEIL
Einführende Bestimmungen
§ 1
Gegenstand und Umfang der Regelung
(1) Dieses Gesetz legt einige Bedingungen für die unternehmerische Tätigkeit fest, die für den Verbraucherschutz, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes bedeutend sind, und die Berechtigungen von Verbrauchern, Verbraucherverbänden oder anderen juristischen Personen, die zwecks Verbraucherschutzes gegründet worden sind.
(2) Die Bestimmungen von Sondervorschriften bezüglich der Bedingungen der Herstellung, Einfuhr, des Verkaufs und der Kennzeichnung von Produkten und Dienstleistungen sind von diesem Gesetz nicht betroffen.
(3) Dieses Gesetz bezieht sich auf den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen in den Fällen, wo es zur Erfüllung auf dem Gebiet der Tschechischen Republik kommt. Auf andere Fälle bezieht es sich dann, wenn die Erfüllung mit einer unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängt, die auf dem Gebiet der Tschechischen Republik betrieben wird.
§ 2
Abgrenzung von einigen Begriffen
(1) Zu Zwecken dieses Gesetzes werden verstanden unter:
a) Verbraucher eine natürliche oder juristische Person, die Produkte einkauft oder Dienstleistungen nutzt zu anderen Zwecken als für eine unternehmerische Aktivität mit diesen Produkten oder Dienstleistungen,
b) Verkäufer ist der Unternehmer, der dem Verbraucher Produkte verkauft oder Dienstleistungen anbietet,
c) Hersteller ist der Unternehmer, der ein Produkt oder einen Bestandteil davon hergestellt oder Dienste geleistet hat, der den primären Rohstoff gefördert oder ihn weiter verarbeitet, oder der sich als Produzent bezeichnet hat,
d) Importeur ist der Unternehmer, der die Produkte in die Tschechische Republik eingeführt hat.
e) Lieferant ist jeder weiterer Unternehmer, der direkt oder mittels anderer Unternehmer dem Verkäufer die Produkte geliefert hat,
f) Produkt ist jede beliebige Sache, die ohne Rücksicht auf den Grad ihrer Bearbeitung hergestellt, geschöpft oder anders gewonnen worden ist, und die zum Anbieten dem Verbraucher bestimmt ist,
g) Textilprodukt ist ein Textilfaser-Rohstoff, eine Längen- und Flächentextilie, eine Textilstückware, ein Bekleidungsprodukt, und zwar in jeder beliebigen Phase der Bearbeitung, sowie Textilprodukte, welche folgenden Textilbestandteil beinhalten:
- Produkte, bei denen mindestens 80 % vom Gesamtgewicht Textilfasern enthalten,
- Bezüge der gepolsterten Möbel, Regen- und Sonnenschirme, sobald die Textilkomponenten in mindestens 80 % des Gewichts enthalten sind,
- Textilbestandteile von mehrschichtigen Bodenbelägen, Matratzen und Produkten für das Camping, Wärmeeinlagen für Handschuhe und Schuhe, sobald diese Teile oder Einlagen mindestens 80 % vom Gesamtgewicht des Produkts ausmachen,
- Textilien, die in anderen Produkten enthalten sind, wo ihre Zusammensetzung spezifiziert ist, und sobald sie den untrennbaren Teil dieser Produkte ausmachen,
h) als Textilfaser wird ein Gebilde bezeichnet, das mit Elastizität, Feinheit und hohem Verhältnis der Länge zum Querschnitt charakterisiert ist, das zur Textilverarbeitung geeignet ist einschließlich biegsamer Bände oder Hülsen von maximaler Breite 5 mm,
i) ein gefährliches Produkt ist ein Produkt, das wegen eines beliebigen Mangels oder einer unrichtigen oder nicht ausreichenden Information an sich oder bei der geläufigen Benutzung, Zusammenstellung oder Aufbewahrung sowie wegen Entweichung von Schadstoffen oder infolge vom Verlass auf die Genauigkeit, bei der gebührenden Vorsicht eine unvorhersehbare oder erhöhte Gefahr der Bedrohung des Lebens, der Gesundheit oder des Eigentums darstellt; das Produkt kann nicht nur deswegen für gefährlich gehalten werden, weil in den Umlauf ein ungefährlicheres Produkt gebracht worden ist,
j) Dienstleistung ist jede beliebige unternehmerische Tätigkeit, die zum Angebot dem Verbraucher bestimmt ist, mit Ausnahme von Tätigkeiten, die in Sondergesetzen geregelt sind, wo die Aufsicht über den Verbraucherschutz beruflichen Vereinigungen oder anderen als unter § 23 erwähnten Organen der staatlichen Verwaltung anvertraut wird.
(2) Als Verkäufer versteht sich zu Zwecken dieses Gesetzes auch eine natürliche Person, die dem Verbraucher Pflanzen- und Tierprodukte aus eigener kleinen Züchtung oder Waldfrüchte verkauft.
ZWEITER TEIL
Pflichten beim Verkauf von Produkten und bei der Dienstleistung
§ 3
Redlichkeit beim Verkauf von Produkten und der Dienstleistung
Der Verkäufer ist verpflichtet:
a) Produkte in richtigem Gewicht, Maß oder richtiger Menge zu verkaufen, und dem Verbraucher zu ermöglichen, die Richtigkeit dieser Angaben zu kontrollieren.
b) Produkte zu verkaufen und Dienste zu leisten in vorgeschriebener oder genehmigter Qualität, sobald sie verbindlich festgelegt ist oder sobald es sich aus besonderen Vorschriften ergibt oder in einer von ihm angegeben Qualität; wenn die Qualität nicht vorgeschrieben, genehmigt oder angegeben ist, dann in üblicher Qualität,
c) Produkte zu verkaufen und Dienste zu leisten zu Preisen, die in Übereinstimmung mit den Preisvorschriften vereinbart sind, und die Preise beim Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen richtig zu berechnen.
§ 4 und § 5
aufgehoben
§ 6
Verbot der Verbraucherdiskriminierung
Der Verkäufer darf beim Verkauf von Produkten und Dienstleistungen nicht im Widerspruch zu den guten Sitten handeln, insbesondere darf er den Verbraucher auf keine Weise diskriminieren.
§ 7
Angebots- und Verkaufsverbot von gefährlichen Produkten
(1) Niemand darf gefährliche Produkte weder verkaufen noch anbieten.
(2) Der Verantwortung für die im Absatz 1 angegebene Verletzung des Verbots enthebt sich, wer beweist, dass er über die Tatsache, dass es sich um gefährliche Produkte handelt, zur Zeit des Verkaufs oder Angebots nicht wissen konnte.
(3) Erfährt der Verkäufer über alle beliebigen Tatsachen, die darauf hinweisen, dass er dem Verbraucher gefährliche Produkte verkauft hat, ist er verpflichtet, diesen darüber unverzüglich zu informieren. Wenn die Benachrichtigung von den einzelnen Verbrauchern nicht möglich ist, ist er verpflichtet, auf eine wirksame Weise die Verbraucheröffentlichkeit und die Organe der öffentlichen Verwaltung zu benachrichtigen, welche die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes ausführen.
(4) Die im Absatz 3 auferlegte Pflicht gilt ähnlich auch für den Hersteller, Importeur und Lieferanten.
(5) Die Bestimmungen der vorherigen Absätze gelten angemessen auch für die Dienstleistungen.
§ 8
Verbot der Verbrauchertäuschung
(1) Niemand darf den Verbraucher täuschen, insbesondere unwahre, unbelegte, unvollständige, ungenaue, unklare, doppeldeutige oder übertriebene Angaben machen oder Angaben über die wirklichen Eigenschaften der Produkte oder Dienstleistungen oder dem Niveau der Kaufbedingungen verschweigen.
(2) Begriffe »Garantie«, »garantiert«, sowie auch jegliche weiteren Begriffe ähnlichen Inhalts können nur in den Fällen verwendet werden, wenn gleichzeitig der Inhalt und die Bedingungen der Garantie konkretisiert sind.
(3) Die allgemeine Regelung des unlauteren Wettbewerbs ist von den Bestimmungen der vorherigen Absätze nicht betroffen.
Informationspflichten
§ 9
(1) Der Verkäufer ist verpflichtet, den Verbraucher über die Eigenschaften der verkauften Produkte oder den Charakter der geleisteten Diensten, über die Benutzungsweise und Instandhaltung des Produkts und über die Gefahr, die sich aus dessen falscher Benutzung oder Instandhaltung ergibt, sowie über das Risiko, das mit der angebotenen Dienstleistung zusammenhängt, ordentlich zu informieren. Wenn es mit Hinblick auf den Charakter des Produkts und die Nutzungsweise und -zeit erforderlich ist, ist der Verkäufer verpflichtet, sicherzustellen, dass diese Informationen in der beigelegten schriftlichen Anleitung enthalten, und dass sie verständlich sind.
(2) Der im Absatz 1 angegebenen Pflichten kann sich der Verkäufer nicht mit dem Hinweis auf die Tatsache entheben, dass ihm der Produzent, Importeur oder Lieferant die erforderlichen oder richtigen Informationen nicht gewährte. Diese Pflichten beziehen sich jedoch nicht auf die Fälle, wenn es um offensichtliche oder allgemein bekannte Tatsachen geht.
§ 10
(1) Der Verkäufer muss sicherstellen, dass die von ihm verkauften Produkte direkt sichtbar und verständlich gekennzeichnet sind mit:
a) dem Namen des Produkts, der Bezeichnung des Herstellers oder Importeurs, bzw. Lieferanten, mit Gewichts-, Mengen- oder Größenangaben, bzw. Maßangaben, weiteren Angaben, die nach dem Charakter des Produkts zu dessen Identifizierung, bzw. Benutzung erforderlich sind,
b) sowie mit Angaben über die Zusammensetzung des Materials, wenn es sich um Textilprodukte handelt, mit Ausnahme solcher Produkte, die gemäß einer Sondervorschrift der Kennzeichnungspflicht nicht unterliegen,
c) sowie mit der Angabe über das Datum der minimalen Haltbarkeit, wenn es um Lebensmittelprodukte geht, bzw. der Angabe über das Datum der Brauchbarkeit, wenn es um Lebensmittelprodukte geht, die im Sinne eines Sondergesetzes schnell verderben.
d) sowie mit Angaben über die in ihren Hauptbestandteilen verwendeten Materialien, wenn es um Schuhe geht, mit Ausnahme deren Produkte, die gemäß einer rechtlichen Durchführungsvorschrift der Kennzeichnung nicht unterliegen.
(2) Wenn es erforderlich ist, dass bei der Benutzung der Sache Sonderregeln eingehalten werden, insbesondere, wenn sich die Benutzung nach einer Anleitung richtet, ist der Verkäufer verpflichtet, den Verbraucher damit vertraut zu machen, es sei denn, es handelt sich um allgemein bekannte Regeln.
(3) Wenn die verkauften Produkte nicht direkt gekennzeichnet werden können, muss sie der Verkäufer sichtbar und verständlich mit den im Absatz 1 erwähnten Angaben auf eine andere passende Weise kennzeichnen. Wenn es nicht möglich oder zweckmäßig ist, die verkauften Produkte mit Hinsicht auf ihren Charakter auf diese Weise zu kennzeichnen, ist der Verkäufer verpflichtet, diese Angaben auf Wunsch des Verbrauchers oder der Organe, welche die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes ausführen, wahr mitzuteilen, bzw. zu belegen.
(4) Besondere Rechtsvorschriften können die Kennzeichnung der Produkte abweichend regeln.
(5) Beim Verkauf von gebrauchten oder angepassten Produkten, mangelhaften Produkten oder Produkten, deren Nutzeigenschaften anders begrenzt sind, muss der Verkäufer den Verbraucher auf diese Tatsachen im Voraus deutlich aufmerksam machen. Solche Produkte müssen getrennt von anderen Produkten verkauft werden.
(6) Auf den Verkauf von gebrauchter Ware beziehen sich die Bestimmungen des Absatzes 1 bis 3 nur angemessen.
§ 11
Wenn die unter § 9 und 10 erwähnten Informationen schriftlich gewährt werden, müssen sie in tschechischer Sprache angefertigt sein. Die physikalischen Größen müssen in Maßeinheiten ausgedrückt sein, die in einem Sondergesetz bestimmt sind. Die tschechischen Angaben bei Lebensmitteln müssen einem Sondergesetz entsprechen.
(…)
- Übersetzung aus dem Tschechischen: © Radim Sochorek
- Foto: © Radim Sochorek
Für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Gesetzestexte übernehmen wir keine Gewähr. Rechtlich verbindlich sind die Originalfassungen, wie sie in den entsprechenden amtlichen Gesetzesausgaben erscheinen.